Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Anwendungsbereich der allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen

(1) Die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen finden auf alle Geschäfte der MF Automation GmbH, Anwendung. (2) Die allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien. Eine erneute Bezugnahme auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen der MF Automation GmbH ist für die Geltung dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht erforderlich. (3) Entgegenstehenden oder anders lautenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingen werden nur Vertragsbestandteil, wenn und soweit im Einzelfall deren Geltung gesondert schriftlich zwischen den Parteien vereinbart und von der MF Automation GmbH bestätigt wurde.

§ 2 Leistungsumfang, Angebote, Preise

(1) Alle Angebote sind, soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, freibleibend. An verbindliche Angebote ist die MF Automation GmbH für die Dauer von 4 Wochen nach Angebotsdatum gebunden, danach besteht eine Bindung an das Angebot nicht mehr. (2) Der Leistungsumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung der MF Automation GmbH bestimmt. Anderweitige Absprachen und Vereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. (3) MF Automation ist berechtigt, Leistungen gegenüber dem Abnehmer auch durch Dritte erbringen zu lassen. (4) Die Preise stellen Nettopreise dar und werden zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. (5) Die Preise sind ab Sitz der MF Automation GmbH, d. h. alle weiteren entstehenden Kosten für Verpackung, Versand und Versicherung usw. sind durch den Abnehmer zu tragen. Der Abnehmer hat auch anfallende Steuern, Gebühren und sonstigen Kosten im Zusammenhang mit Lieferungen ins Ausland zu tragen. (6) Für die Lieferung von Klein- und Mindermengen wird bis zu einem Nettobestellwert von 50,00 € ein gesonderter Mindermengenzuschlag von 15,00 € erhoben. (7) Liegt die Lieferung der bestellten Ware mehr als vier Monate nach schriftlicher Bestätigung des Auftrages, ist die MF Automation GmbH berechtigt, etwaige Preiserhöhungen an den Abnehmer weiterzugeben. Dieses Recht besteht auch bei Preiserhöhungen der Lieferanten der MF Automation GmbH. (8) Besondere Aufwendungen und Kosten für die Anfertigung von Sonderteilen und Musterstücken sind durch den Abnehmer zu ersetzen. Dies gilt nicht, soweit nachfolgend eine verbindliche Bestellung erteilt wird.

§ 3 Lieferung, Gefahrübergang, Lieferfristen

(1) Die Lieferung der Ware erfolgt ab Sitz der MF Automation GmbH. Kosten und Risiko der Lieferung trägt der Abnehmer. (2) Die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Beschädigung der Ware geht mit Übergabe an den beauftragten Transportunternehmer oder mit Mitteilung über die versandfertige Bereitstellung der Ware auf den Abnehmer über. Diese Regelung findet auch auf Teillieferungen Anwendung. (3) Bei fortlaufender Lieferverpflichtung der MF Automation GmbH treffen die Parteien eine gesonderte Liefervereinbarung; der Abnehmer hat die Teillieferungen rechtzeitig abzunehmen und Veränderungen der Liefermenge, des Lieferzeitpunkts usw. mindestens 6 Wochen vor Beginn der Änderung gegenüber der MF Automation GmbH anzuzeigen. (4) MF Automation GmbH ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Jede Teillieferung stellt ein selbständiges Geschäft im Sinn der allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen dar. Der Abnehmer hat für Teillieferungen die jeweils anteilig entfallende Vergütung an die MF Automation GmbH zu leisten. Das Recht Teillieferungen zu leisten ist ausgeschlossen, soweit dem Abnehmer eine Teillieferung unzumutbar ist. (5) Kommt der Abnehmer mit der Annahme der Ware in Verzug, ist die MF Automation GmbH berechtigt, Lagerkosten als pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0,25 % des Nettowarenwertes pro Tag, maximal jedoch 7,5 % des Nettowarenwertes, ab Verzugsbeginn geltend zu machen. Dem Abnehmer bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass der MF Automation kein oder ein geringer Schaden entstanden ist. Die MF Automation GmbH ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessen Frist, frei über die Ware zu verfügen und eine Belieferung des Bestellers mit angemessen verlängerten Fristen vorzunehmen. (6) Die angegebenen Lieferfristen sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn zwischen den Parteien wurde eine ausdrückliche Lieferfrist vereinbart und schriftlich bestätigt. (7) Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Eingang der Auftragsbestätigung beim Abnehmer. Die Lieferfrist wird durch rechtzeitige Absendung bzw. Bereitstellung der Ware durch die MF Automation GmbH gewahrt. (8) Bei Fällen höherer Gewalt oder sonstigen, nicht durch die MF Automation GmbH zu vertretenden Ereignissen (z.B. Krieg, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw.) verlängern sich die Lieferfristen in angemessenen Umfang. Dies gilt auch für vereinbarte Fixgeschäfte und auch für den Fall des Eintretens der vorgenannten Umstände bei Lieferanten der MF Automation. Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche zwischen den Parteien entstehen nicht. Bei Lieferzeitverlängerung auf Grund der genannten Umstände von 6 Wochen oder mehr haben beide Vertragsparteien das Recht, vom Vertrag nach angemessener Fristsetzung zurückzutreten.

§ 4 Zahlungen

(1) Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zu leisten. (2) Die MF Automation GmbH ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu fordern. (3) MF Automation GmbH hat das Recht, Abnehmer nur per Nachnahme oder Vorauskasse zu beliefern. Ist die Erfüllung des Vergütungsanspruches wegen nach Vertragsschluss eingetretener oder bekannt gewordener Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Abnehmers gefährdet, hat MF Automation GmbH das Recht Lieferungen nur noch gegen Vorauskasse oder Nachnahme auszuführen bzw. noch nicht ausgelieferte Ware bis zur Zahlung der ausstehenden Forderungen zurückzubehalten und die weitere Auftragsbearbeitung einstellen. Der Abnehmer kann diese Rechtsfolgen durch Zahlung der gesamten Forderung oder Stellung einer anderweitigen, ausreichenden Sicherheit zu Händen der MF Automation GmbH abwenden. (4) Der Abnehmer kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn die Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt ist. Maßgeblich ist insoweit der Eingang der Zahlung auf dem Konto der MF Automation GmbH. Im Verzugsfall werden alle bestehenden Forderungen der MF Automation GmbH gegen den jeweiligen Abnehmer sofort zur Zahlung fällig. (5) Gegenüber Forderungen der MF Automation GmbH kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von der MF Automation GmbH schriftlich anerkannten Forderungen aufgerechnet werden. Die Aufrechnung ist gegenüber der MF Automation GmbH schriftlich zu erklären.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Die durch MF Automation GmbH gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung der Parteien im Eigentum der MF Automation GmbH (Eigentumsvorbehalt). (2) Kommt der Abnehmer seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, hat die MF Automation GmbH das Recht, vom Vertrag zurückzutreten besteht insbesondere im Fall des Zahlungsverzuges des Abnehmers. (3) Der Abnehmer hat die MF Automation GmbH unverzüglich über Pfändungen sowie sonstige Eingriffe Dritter zu informieren, damit MF Automation GmbH die
bestehenden Rechte an der Vorbehaltsware wahrnehmen kann. Der Abnehmer hat die MF Automation GmbH auch über eine wesentliche Verschlechterung seiner finanziellen Lage, insbesondere über den Antrag auf Eröffnung oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu informieren. (4) Der Abnehmer ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Der Abnehmer tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der gelieferten Vorbehaltsware, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen an die MF Automation ab. Die MF Automation GmbH nimmt diese Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Abnehmer zur Einziehung der Forderung weiterhin ermächtigt. Die MF Automation GmbH behält sich das Recht vor, die abgetretene Forderung selbst einzuziehen, soweit der Abnehmer seine Zahlungspflichten gegenüber MF Automation GmbH nicht ordnungsgemäß erfüllt. Zu weitergehenden Verfügungen über die gelieferte Ware ist der Abnehmer nicht berechtigt. (5) Die Be- oder Verarbeitung, die Vermischung oder Verbindung der gelieferten Ware erfolgt stets im Namen und Auftrag der MF Automation GmbH. Erfolgt eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit nicht der MF Automation GmbH gehörenden Gegenständen, so erwirbt die MF Automation GmbH an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von der MF Automation GmbH gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Der Abnehmer führt die Arbeiten mit der gelieferten Vorbehaltsware auf eigene Kosten aus. (6) Die MF Automation GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten freizugeben, wenn und soweit sie 20 % der zu sichernden Forderung übersteigen. Die Freigabe erfolgt auf Verlangen des Abnehmers.

§ 6 Gewährleistung, Mängelansprüche

(1) Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Für Verschleißteile wird keine Gewährleistung durch die MF Automation GmbH übernommen. (2) Als Beschaffenheit der Ware wird ausschließlich die Produktbeschreibung der MF Automation vereinbart. Weitergehende Beschaffenheitsvereinbarungen bedürfen für ihre Gültigkeit der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die MF Automation GmbH. (3) Der Abnehmer hat die gelieferte Ware unverzüglich und umfassend auf Mängel oder Beeinträchtigungen zu prüfen. (4) Mängel sind innerhalb von 5 Werktagen nach Prüfung der Ware schriftlich gegenüber der MF Automation GmbH, Siegfriedstr. 7, D-85399 Hallbergmoos anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als genehmigt. Transportschäden sind unverzüglich dem jeweiligen Transportunternehmen anzuzeigen. (5) Mängel werden nach Wahl der MF Automation GmbH durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist behoben. MF Automation GmbH hat das Recht zwei Nachbesserungsversuche vorzunehmen. (6) Der Abnehmer hat das Recht, soweit die Nachbesserung oder Ersatzlieferung zweimal fehlgeschlagen ist, durch die MF Automation GmbH verweigert wurde oder nicht innerhalb angemessener Frist erbracht wurde, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Abnehmer hat, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, das Recht Schadensersatz zu fordern. Für die Geltendmachung von Schadensersatz ist der Nachweis eines Verschuldens der MF Automation GmbH notwendig. (7) MF Automation GmbH haftet nicht für Schäden und Mängel der gelieferten Ware, die durch unsachgemäßen Gebrauch oder Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung, übermäßige Benutzung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Wartung sowie ungeeignete Betriebsmittel durch den Abnehmer oder einen Dritten entstanden sind.

§ 7 Haftung

(1) Die Haftung der MF Automation GmbH ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die MF Automation GmbH haftet nicht für Schäden, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder auf der Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (2) Soweit die Haftung der MF Automation GmbH ausgeschlossen ist, umfasst der Haftungsausschluss auch die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeiter, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen. (3) Die Haftung wird jedenfalls auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt und wird auf den Betrag des Nettowarenwertes begrenzt. (4) Eine Änderung der Beweislastregeln ist mit vorstehenden Bestimmungen nicht verbunden.

§ 8 Montage

(1) Soweit neben der Fertigung und Lieferung auch Montageleistungen zwischen den Parteien vereinbart werden, erfolgt die Montage auf der Grundlage eines unabhängigen und rechtlich selbständigen Montagevertrages (Werkvertrag) zwischen den Parteien. (2) Auf den Montagevertrag finden die allgemeinen Bestimmungen für den Montagevertrag der MF Automation GmbH Anwendung. Eine Berufung auf diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen wird ausgeschlossen.

§ 9 Schriftform

Alle Vereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

§ 10 Sonstiges

(1) Erfüllungsort für die Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hallbergmoos. Gerichtstand für alle Streitigkeiten im Rahmen der vertraglichen Beziehung der Parteien ist, soweit eine Vereinbarung gesetzlich zulässig ist, Freising. (2) Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Anwendung des UN – Kaufrechts oder anderer internationaler Übereinkommen für Handels- oder Kaufgeschäfte wird zwischen den Parteien ausdrücklich ausgeschlossen. (3) Das Urheberrecht und alle weiteren Rechte an Bau- und Konstruktionszeichnungen, Angebotsunterlagen, sowie sonstigen von der MF Automation GmbH überlassenen Dokumenten verbleibt bei der MF Automation GmbH. Dem Abnehmer ist es nicht gestattet, die Unterlagen an Dritte oder andere Firmen weiterzugeben oder die Unterlagen im geschäftlichen Verkehr mit Dritten zu nutzen. (4) Die Parteien vereinbaren, über den Inhalt der gemeinsamen Geschäftsbeziehung das Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt insbesondere für alle im Zusammenhang mit dieser Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Tatsachen, Betriebsabläufe und sonstigen Informationen über den Geschäftspartner. Die Geheimhaltungsverpflichtung endet nicht mit dem Ende der Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsparteien, sondern besteht auf unbestimmte Zeit fort. (5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahe kommende wirksame Regelung zu treffen.

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